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KraftfahrzeughaftpflichtversicherungVersicherungspflichtJeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz vom 05.04.1965 (PflVG) zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.
KFZ Versicherung im Vergleich
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind:
Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird. Erlischt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen dies der Zulassungsstelle melden. Die Zulassungspapiere werden dann eingezogen und das Kraftfahrzeugkennzeichen entstempelt (§ 29d StVZO). Der Halter des Fahrzeugs ist ebenfalls zur Rückgabe und Entstempelung der Kennzeichen verpflichtet. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach § 6 PflVG strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsunternehmen einen Antragsteller ablehnen kann, sind sehr
begrenzt.
kann die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsantrag ablehnen (§ 5 Abs. 4 PflVG). Darüber hinausgehende Anträge auf den erweiterten Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung und der Insassenunfallversicherung kann der Versicherer bei Risikogruppen ablehnen. Aufgabe der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
Prüfung der Haftungsfrage Vorläufige DeckungVor dem eigentlichen Versicherungsvertrag gewährt der Versicherer eine so genannte
"vorläufige Deckung". Diese vorläufige Deckung - ein rechtlich selbstständiger und unabhängiger
Vertrag - gilt mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte, der so genannten " Doppelkarte". Die Versicherungszusage, wie sie in der vorläufigen Deckung
gewährt wird, ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein
zugeschickt bekommt. Beginn und Ende des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz beginnt mit dem Einlösen des Versicherungsscheines oder der vorläufigen Deckungszusage. Im Versicherungsfall können beide Vertragspartner innerhalb eines Monats den Versicherungsvertrag kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherer nach einem Schadenfall entschädigt oder die Entschädigung ablehnt (§ 158 VVG). Um seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht zu verlieren, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss, die Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens einzuhalten. So muss der Versicherungsnehmer innerhalb einer vom Versicherer festgesetzten Frist einen Schaden schriftlich anzeigen. Er ist zu wahrheitsgemäßen Auskünften über den Unfallhergang, zur Vorlage von Belegen sowie zur Minderung des Schadens bzw. zur Schadensabwendung verpflichtet. Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Schadenersatzpflicht anerkennen und keinen Vergleich abschließen. Hat der Versicherungsnehmer einen Unfall verursacht, kann ihm der Versicherungsschutz - selbst bei grober Fahrlässigkeit - nicht verweigert werden. Nur bei bewusst gesetzes- und vorschriftswidrigen Handlungen, zum Beispiel Fahren ohne Fahrerlaubnis u. Ä., ist dies möglich. Ansprüche von DrittenDer geschädigte Dritte kann nach § 3 PflVG seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheiten des Versicherungsvertrages verstoßen hat, z. B. bei Unterlassung einer Unfall-Schadenanzeige, ist das Versicherungsunternehmen nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten befreit. Allerdings muss dieser dem Versicherungsunternehmen innerhalb von 14 Tagen Anzeige erstatten und ihm die geforderten Auskünfte geben.
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