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Obliegenheiten im VersicherungsfallDie vom Versicherungsnehmer wie auch von den mitversicherten Personen im bzw. nach einem Versicherungsfall zu beachtenden Obliegenheiten sind vor allem in § 7 AKB geregelt. Eine Verletzung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, räumt ihm aber kein außerordentliches Kündigungsrecht ein. Demnach besteht auch keine Kündigungspflicht als Voraussetzung für die Leistungsfreiheit. Die Obliegenheitsverletzung muss vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen worden sein. Einfache Fahrlässigkeit beeinträchtigt den Versicherungsschutz dagegen nicht.Während es bei Vorsatz keiner Kausalität bedarf, wird der Versicherer bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen nur insoweit von seiner Leistungspflicht befreit, als die Verletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls bzw. -umfangs gehabt hat.
KFZ Versicherung im Vergleich
Im Einzelnen sind bei Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu beachten: Anzeigepflichten
Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
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Vorsorge von A bis Z
A....
B . . .
C . . .
D . . .
E . . .
F . . .
G . . .
H . . .
I . . .
J . . .
K . . .
L . . .
M . . .
N . . .
O . . .
P,Q . . .
R . . .
S . . .
T . . .
U . . .
V . . .
W . . .
X,Y,Z . . .
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