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Obliegenheiten vor Eintritt des VersicherungsfallsDie Verletzung vertraglicher Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls ( § 2 b AKB)
führt zur Leistungsfreiheit des
Versicherers und berechtigt ihn, den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Kenntniserlangung von der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen.
KFZ Versicherung im Vergleich
Die Verletzung einer gefahrverhindernden bzw. -mindernden Obliegenheit muss für den Eintritt des
Versicherungsfalls oder den Umfang der Versicherungsleistung ursächlich gewesen sein. Aufgrund der zu tragenden
Beweislast kann der Versicherte dieser Voraussetzung nur mit dem so genannten "Kausalitätsgegenbeweis"
entgegentreten.
Zu den einzelnen vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachtenden Obliegenheiten gehören:VerwendungsklauselDie Leistungsfreiheit des Versicherers knüpft hier daran an, dass das Fahrzeug zu einem anderen als dem im
Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird. Eine abweichende Verwendungsart liegt nur vor, wenn der
tatsächliche Einsatz nach dem Tarif des Versicherers mit einem höheren Beitrag verbunden wäre.
KFZ Versicherung im Vergleich
SchwarzfahrtHiernach wird der Versicherer von seiner Leistung frei, wenn das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Dies ist bei einer Fahrt der Fall, die gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Halters oder desjenigen unternommen wird, der über die Benutzung des Fahrzeugs zu bestimmen hat. Die Befugnis der Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs durch einen Angestellten ist regelmäßig auf dessen Person beschränkt. Der Fahrzeugdieb ist stets unberechtigter Fahrer. AuflagenVerstöße gegen bloße Auflagen (z. B. das Tragen einer Brille beim Fahren) gefährden den Versicherungsschutz
nicht. FührerscheinklauselDie Leistungsfreiheit des Versicherers tritt ein, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls
auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt.
RennveranstaltungDie Verwendung des Fahrzeugs zu einer behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nebst Übungsfahrt, stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Trunkenheits- und RauschmittelklauselNach dieser Obliegenheit wird der Versicherer auch in der
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung (für die Fahrzeugversicherung gilt § 61 VVG, für die
Kraftfahrt-Unfallversicherung § 19 Abs. 1 Satz 1 AKB ) von seiner Leistungsverpflichtung frei, wenn der Fahrer
infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug
sicher zu führen. Angesprochen wird hierbei insbesondere der Fahrer.
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Vorsorge von A bis Z
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