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Seit 1. August 2002 gilt ein neues Schadensersatzrecht>> Siehe auch KFZ-Haftpflicht-VersicherungEs bringt zahlreiche Veränderungen, unter anderem für das Haftungsrecht im Straßenverkehr. Und das zu Gunsten "schwächerer Verkehrsteilnehmer" wie Fußgänger oder Radfahrer. Durch die Erweiterung des Anspruches auf Schmerzengeld werden Verkehrsopfer besser gestellt. Daneben können bei einem Unfall Kinder erst ab einem Alter von zehn Jahren haftbar gemacht werden.
KFZ Versicherung im Vergleich
Die wichtigsten Veränderungen im Schadensersatzrecht: Erweiterter Anspruch auf SchmerzensgeldEine der wichtigsten Veränderungen im neuen Schadensersatzrecht ist der erweiterte Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Anspruch auf Ersatz für so genannte "immaterielle Schäden" konnte bisher nur geltend gemacht werden, wenn die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung auf das schuldhafte Verhalten einer Person zurückzuführen war. Nach neuem Recht hängt der Anspruch nun nicht mehr davon ab, ob die Schädigung schuldhaft herbeigeführt wurde.Nun kann der Geschädigte generell, auch dann, wenn Gefährdungshaftungstatbestände greifen, Schmerzensgeld fordern. Gefährdungshaftung: "unabwendbares Ereignis" und "höhere Gewalt"Auch Kraftfahrer, die in jeder Hinsicht fehlerfrei und rücksichtsvoll fahren, müssen bei Unfällen oft haften. Hier greift die so genannte Gefährdungshaftung. Hier liegt der Gedanke zugrunde, dass von Kraftfahrzeugen generell eine Gefahr ausgeht - unabhängig vom Verhalten des Fahrers. Über den Einwand des "unabwendbaren Ereignisses" konnte ein Autofahrer bisher von der Haftung befreit werden, wenn er - bei korrekter, fehlerfreier Fahrweise - beim besten Willen den Unfall nicht vorausahnen konnte und dementsprechend keine Möglichkeit hatte, diesen durch seine Reaktion zu verhindern.Gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern wird dieser Einwand des unabwendbaren Ereignisses abgeschafft (§§ 7/17 StVG). Beispiel: Ein Fußgänger läuft einem Autofahrer plötzlich in den Weg. Ein Haftungsausschluss etwa gegenüber Fußgängern oder Radfahrern ist jetzt nur noch möglich, wenn der Unfall auf "höhere Gewalt" zurückzuführen ist - wenn z. B. Steinschlag die Ursache ist. Sind bei einem Unfall nur Autors beteiligt, bleibt es bei der bisherigen Regelung: Ein "unabwendbares Ereignis" kann hier weiterhin die Befreiung von einer Haftung begründen. Die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr gilt nun auch zugunsten der Fahrzeuginsassen (§ 8a StVG). Der Fahrzeughalter haftet im Rahmen der Gefährdungshaftung also künftig für Schäden seiner Mitfahrer ebenso wie für Geschädigte außerhalb seines Fahrzeugs. Bisher gingen geschädigte Mitfahrer leer aus - es sei denn, sie waren zahlende Fahrgäste etwa im Bus oder Taxi. Kinder im Straßenverkehr erst ab zehn Jahren haftbarKinder, die einen Unfall verursacht haben, haften nach neuem Recht, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn
Jahre alt waren. (§ 828 BGB) Bisher lag die Altersgrenze generell bei sieben Jahren. Der Grund: Jüngere Kinder
sind auf Grund ihrer psychischen und physischen Fähigkeiten noch nicht in der Lage, Situationen und Gefahren im
komplexen Straßenverkehr zu verstehen und richtig einzuschätzen. Beispiel: Ein neunjähriges Kind läuft beim
Spielen plötzlich auf die Straße. Der Fahrer eines herannahenden PKW muss ausweichen und beschädigt dabei
parkende Fahrzeuge. Bisher hätte das Kind für den Schaden haftbar gemacht werden können. Nach neuem Recht ist es
zu jung, um für den Unfall zur Verantwortung gezogen zu werden.
Reparatur: Umsatzsteuer wird nur erstattet, wenn sie anfälltBei KfZ-Schäden werden die Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer wie bisher erstattet, wenn diese
nachweislich in einer Werkstatt ausgeführt wurde. Auch die "fiktive Abrechnung" auf Grundlage eines
Gutachtens bleibt möglich. Dabei werden die Reparaturkosten und die Kosten für das Gutachten erstattet -
einschließlich der für das Gutachten anfallenden Umsatzsteuer. Neue Haftungshöchstgrenzen in der GefährdungshaftungDie Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung werden erhöht und auf Euro umgestellt. Für die Straßenverkehrshaftung gelten - seit 1.8.2002 - folgende Höchstgrenzen:
Diese Haftungshöchstgrenzen gelten nur für die Gefährdungshaftung, das heißt, wenn kein Verschulden einer Person vorliegt. Liegt ein Verschulden vor, gilt nach wie vor: Wer einen Unfall verschuldet, haftet unbegrenzt. In größerem Umfang wurden die Haftungshöchstgrenzen für Gefahrenguttransporte erhöht. Für den Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße gelten jetzt folgende Limits:
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Vorsorge von A bis Z
A....
B . . .
C . . .
D . . .
E . . .
F . . .
G . . .
H . . .
I . . .
J . . .
K . . .
L . . .
M . . .
N . . .
O . . .
P,Q . . .
R . . .
S . . .
T . . .
U . . .
V . . .
W . . .
X,Y,Z . . .
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