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Schadenfreiheits- und SchadensklasseDie Grundsätze und Voraussetzungen des Systems von Schadenfreiheits- und Schadensklassen gelten im Allgemeinen für Versicherungsverträge von
KFZ Versicherung im Vergleich
1. SchadenfreiheitsklassenDie Anzahl von Kalenderjahren , die ein Kfz-Versicherungsvertrag bestanden hat und für die ein Versicherungsunternehmen keine Entschädigungen geleistet oder eine Reserve gebildet hat, ist entscheidend für die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse. Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurde die Zahl der Schadenfreiheitsklassen bei allen Versicherern von SF 15 auf SF 18 erweitert. Seit dem 1. Januar 1999 besteht bei vielen Versicherern die Erweiterung auf SF 25 . Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Personenkraftwagen wird der Versicherungsvertrag mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft,
Bei einem schadenfreien Verlauf wird der Versicherungsvertrag dann Jahr für Jahr um eine Klasse zurückgestuft. Der Vertrag wird rabattiert. Der Höchstrabatt in der Schadenfreiheitsklasse SF 25 beträgt 75 %. Der Versicherungsnehmer bezahlt dann also nur noch 25 % der Normalprämie; der Vertrag (oder Vorverträge) muss allerdings mindestens 25 Jahre schadenfrei bestanden haben. Bei Schäden wird eine Zurückstufung um eine oder mehrere Schadensfreiheitsklassen vorgenommen (s. Tabelle Rückstufungen). Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, bei einem Sachschaden den Schadenfreiheitsrabatt zu behalten, wenn der Schaden 250 EUR (Die Höhe des Schadens kann nach der Deregulierung von jedem Versicherer frei festgelegt werden. Der Wert von 250 EUR stellt hier nur ein Beispiel dar.) nicht überschreitet. Es gelten die "Sonderbedingungen für die Anzeige von Sachschäden bis zu einer Höhe von 250 EUR", die zu allen Kraftfahrtversicherungen vereinbart werden, bzw. von vielen Versicherern bereits in die AKB eingearbeitet sind. Danach ist der Versicherungsnehmer zu einer Schadensanzeige nicht verpflichtet, wenn er den Schaden selbst entschädigt hat oder den Schaden entschädigen wollte, um dadurch die Einstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zu vermeiden. Kann der Versicherungsnehmer aus irgendeinem Grund den Bagatellschaden nicht selbst regulieren oder fällt ein weiterer Schaden an, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Jahresende den Schaden nachträglich beim Versicherer anzeigen. Eine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Schadenfreiheitsrabatts nach einem Bagatellsachschaden besteht darin, dem Versicherungsunternehmen innerhalb von 6 Monaten die Entschädigungsleistung zu ersetzen. Bei Schäden unter 500 EUR ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, den Versicherungsnehmer über den Abschluss der Regulierung und die Höhe der Entschädigungsleistung hinzuweisen. vorübergehender UnterbrechungZur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes bei vorübergehender Unterbrechung eines Versicherungsvertrages gelten besondere Bestimmungen. Beachten Sie jedoch, dass nachfolgende Regelung, auf Grund der Deregulierung des Versicherungsmarktes, nicht bei allen Versicherern zutreffend sein muss:
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Vorsorge von A bis Z
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