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TarifbestimmungenSchadenfreiheitsrabattDer Schadenfreiheitsrabatt ist die im Voraus in Kraft tretende Beitragsermäßigung in der Kraftfahrversicherung.
Sie wird nach der Dauer der Schadenfreiheit errechnet. Bei einzelnen Gesellschaften sind nach 25
Kalenderjahren , in denen ihr Vertrag (oder Vorvertrag) schadenfrei geblieben ist, der höchste Rabatt möglich.
Dieser beträgt in der Spitze nur noch 25 % des Grundbetrags. Für die Vollkaskoversicherung
gilt dasselbe Verfahren. Im Allgemeinen ist ein Schadenfreiheitsrabatt personen- und vertragsgebunden.
KFZ Versicherung im Vergleich
FahrzeugwechselKommt es nach Beendigung eines Vertrages zu einem Fahrzeugwechsel und versichert der Versicherungsnehmer an Stelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug, dann wird bei dem Versicherungsvertrag des Ersatzfahrzeugs der mit dem Vorfahrzeug erworbene Rabatt nur berücksichtigt, wenn es sich bei dem neuen Fahrzeug um ein Kfz derselben oder einer höheren "Klasse" handelt. Dabei wird folgende Klassifikation vorgenommen: Obere Fahrzeugklasse: Kraftomnibusse, alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs, Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen Mittlere Fahrzeugklasse: Personenmietwagen, Taxis, Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr Untere Fahrzeugklasse: Krafträder, Kraftroller, Personenkraftwagen, Lieferwagen, Krankenwagen, Campingfahrzeuge Beispiele: Ein Versicherungsnehmer ersetzt seinen PKW durch ein Motorrad. Der Schadenfreiheitsrabatt kann angerechnet werden, weil beide Fahrzeuge der unteren Fahrzeugklasse angehören. Wird hingegen ein Taxi durch einen Omnibus ersetzt, ist die Anrechnung nicht möglich, weil sich der Omnibus in der oberen und das Taxi in der mittleren Fahrzeugklasse befinden. VersichererwechselBei erfolgtem Versichererwechsel werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Vertrages wie auch die angefallenen Schäden bei der Risikobewertung des neuen Versicherers herangezogen. Damit der Versicherungsnehmer den Nachweis führen kann, ist der Vorversicherer verpflichtet, ihm bei Beendigung des Versicherungsvertrages eine Bescheinigung auszustellen, welche alle vertragsrelevanten Daten enthält (§ 5 Abs. 7 PflVG). Üblicherweise werden die Daten auf dem Wege des Datenfernaustausches von Versicherer zu Versicherer übermittelt. Mitversicherungsnehmer durch "Besondere Vereinbarung"Ein in der Praxis sehr häufig vorkommender Fall ist das Einbringen eines eigenen Schadenfreiheitsrabattes in Versicherungsverträge für Firmenfahrzeuge . Wenn zum Beispiel ein Innendienstmitarbeiter in den Außendienst wechselt und dadurch nun Anspruch auf einen Dienstwagen hat, benötigt er seinen zuvor privat genutzten PKW nicht mehr. Der Versicherungsvertrag und mit ihm der langjährig erworbene Schadenfreiheitsrabatt würde brachliegen und im Laufe der Zeit verfallen, während der neue PKW der Firma beispielsweise mangels freier Rabatte mit SF 1/2 (je Versicherer 100% bis 140%) eingestuft würde. Hier besteht die Möglichkeit, den privaten Rabatt mittels einer "Besonderen Vereinbarung" auf den neuen Vertrag zu übertragen. Dabei behält der Mitarbeiter immer das Anrecht auf seinen Rabatt und kann ihn z. B. bei Ausscheiden aus der Firma wieder "mitnehmen". Übertragung aus Verträgen DritterDie Einstufung in eine Schadenfreiheits- und Schadensklasse erfolgt nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrages eines Dritten (Nr. 25 TB), wenn
Sofern der Dritte verstorben ist, wird die Möglichkeit zur Anrechnung der Schadenfreiheit ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt des Todes länger als sechs Monate vom Zeitpunkt der Geltendmachung entfernt ist.
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Vorsorge von A bis Z
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